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Eine Gesetzeslücke, die es zu schliessen gilt

Schweizerisches Strafgesetzbuch

Art. 261bis

Öffentliche Diskriminierung

Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Behinderung, Lebensform, sexueller Identität oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft,

wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie, Behinderung, Lebensform, sexueller Identität oder Religion gerichtet sind,

wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt,

wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Behinderung, Lebensform, sexueller Identität oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht,

wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Behinderung, Lebensform, sexueller Identität oder Religion verweigert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

 


Das Gesetz wurde vor 1993 beraten und ist am 1. Januar 1995 in Kraft getreten. Leider gab es zu dieser Zeit noch kein NETWORK und keine Poko (Politische Kommission von NETWORK), welche auf die rot bezeichneten Lücken aufmerksam machen konnte.

Unklar ist, ob eine Klage in einem konkreten Fall Erfolg hätte vor dem Bundesgericht und allenfalls auch vor dem europäischen Menschengerichtshof. Zur Diskrepanz zwischen der Verfassung, wo die Lebensform aufgeführt ist, und dem älteren Gesetz, müssten diese Gerichte Stellung nehmen und präzisieren, was genau gilt und wieso.

 

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