Die Ehe und die eingetragene Partnerschaft zeitigen in vielerlei Hinsicht die gleichen Rechtswirkungen. In einigen wichtigen Punkten unterschieden sich die Rechtsinstitute aber massgeblich.
Anlässlich der Diskussionen rund um die CVP-Initiative waren auch die Unterschiede zwischen der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft wieder Thema in den vergangenen Wochen und Monaten. Auf der einen Seite wurde teilweise dahingehend argumentiert, die bestehenden Differenzen seien vernachlässigbar. Auf der anderen Seite betonte manch ein Initiativ-Gegner, dass sich die Ehe und die eingetragene Partnerschaft sehr wohl unterschieden und LGBT-Personen folglich rechtliche Ungleichheiten hinzunehmen hätten.
Rechtsprofessor und Networker Thomas Geiser zeigt die wichtigsten Punkte auf, in denen die eingetragene Partnerschaft der Ehe nicht gleichgestellt ist.
- Eingetragene Paare können gemeinsam keine Kinder adoptieren. Zudem ist ihnen der Zugang zur Fortpflanzungsmedizin verwehrt.
- Bei der eingetragenen Partnerschaft sind weder Trauzeugen noch ein Verlöbnis vorgesehen. Zudem wird die Partnerschaft durch eine «Protokollierung der beiden Willenserklärungen» begründet, und nicht durch das «Ja-Wort».
- Im Eherecht wird explizit eine gegenseitige Treuepflicht statuiert, während diese in den gesetzlichen Bestimmungen zur eingetragenen Partnerschaft fehlt.
- Eintragen lassen können sich nur diejenigen Paare, bei denen mindestens eine Person Wohnsitz in der Schweiz hat oder das Schweizer Bürgerrecht besitzt.
- Soll die eingetragene Partnerschaft auf einseitiges Begehren hin aufgelöst werden, dann ist dies bereits nach einem Jahr möglich. Bei der Ehe hingegen muss in der Regel eine Trennungszeit von zwei Jahren eingehalten werden, falls nur einer der Ehepartner die Scheidung verlangt.
- Im Ausnahmefall kann die Scheidung vor Ablauf der zweijährigen Frist verlangt werden, wenn die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen unzumutbar ist. Bei der eingetragenen Partnerschaft hingegen besteht die Möglichkeit der Aufhebung wegen Unzumutbarkeit nicht.
- Das Partnerschaftsgesetz sieht im Gegensatz zum Eherecht keinerlei finanzielle Ausgleichsmechanismen zugunsten des haushaltsführenden Partners vor.
- Anders als bei der Ehe ist die erleichterte Einbürgerung des ausländischen Partners bei der eingetragenen Partnerschaft nicht möglich. Jedoch wird die Frist für die ordentliche Einbürgerung verkürzt.
- Für Ehepaare ist die Errungenschaftsbeteiligung der ordentliche Güterstand, für eingetragene Partner und Partnerinnen die Gütertrennung.
Text: Markus Stehle