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Ehe für alle 10.4.22

Einzig das mit der Errungenschaftsbeteiligung ist etwas kompliziert…

Mit der Ehe für alle ist ab dem 1. Juli 2022 kein Abschluss einer eingetragenen Partnerschaft mehr möglich.
Mit der Ehe für alle ist ab dem 1. Juli 2022 kein Abschluss einer eingetragenen Partnerschaft mehr möglich.

In weniger als drei Monaten ist sie da, die «Ehe für alle». Bezüglich der Errungenschaftsbeteiligung kann sie auch unerwünschte Konsequenzen haben. Das betrifft Paare, die im Ausland geheiratet haben.

An einem Zoom-Anlass am 21. März informierte die PoKo Networker aus der ganzen Deutschschweiz über die Änderungen, die schon bald Auswirkungen im rechtlichen Zusammenleben gleichgeschlechtlicher Personen haben werden. Am 1. Juli tritt nämlich die Gesetzesvorlage betreffend «Ehe für alle» in Kraft. Was das genau für wen in welcher Lebenskonstellation heisst, das erläuterten Jürg Koller, Roman Kern und Andy Künzler.

Für eingetragene Partner gebe es auch gute Gründe, meinte Jürg, diesen Zivilstand beizubehalten. So gelte bei der eingetragenen Partnerschaft von Gesetzes wegen der Güterstand der Gütertrennung, was vielen Paaren entgegenkomme. Mit der Ehe ändert sich dieser zur Errungenschaftsbeteiligung. Wer jeweils die andere Lösung für sich beanspruchen will, muss das vertraglich vereinbaren und notariell beglaubigen lassen.

Was bei der Ehe auch noch ändert: Die Trennungszeit beträgt neu zwei Jahre. Eine eingetragene Partnerschaft kann man bereits nach einer einjährigen Trennungszeit auflösen lassen. «Doch die Frage ist», mahnte Jürg, «wie lange der Gesetzgeber noch doppelgleisig fahren will. Es kann gut sein, dass er eines Tages den Zivilstand der eingetragenen Partnerschaft ganz abschafft.» Insbesondere darum, weil Paare in der Schweiz ab dem 1. Juli 2022 diesen Zivilstand nicht mehr wählen können und es ab dann keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr geben wird. Im Ausland (zum Beispiel in Holland) begründete eingetragene Partnerschaften werden aber auch in der Schweiz weiterhin als solche anerkannt.

Doch es gibt auch gute Gründe, die eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln zu lassen. Jürg nennt die vereinfachte Einbürgerung des ausländischen Partners, die Volladoption und der Zugang zur Fortpflanzungsmedizin für Frauen oder die Witwenrente.

Für die Umwandlung der Partnerschaft zur Ehegemeinschaft müssen beide Partner*innen eine entsprechende Umwandlungserklärung unterzeichnen und dem/der Zivilstandsbeamt*in persönlich aushändigen. Der Status der beiden ändert dann zu «verheiratet».

Partner*innen, die bereits im Ausland eine Ehe eingegangen sind, sollen ab 1. Juli beim zuständigen Zivilstandsamt nachfragen, ob ihr Status bereits aktualisiert worden sei. Denn sie gelten rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Eheschliessung als verheiratet und somit gilt auch der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Jedoch kann bis zum 1. Juli jeder Ehegatte dem andern schriftlich erklären, dass der bisherige Güterstand der Gütertrennung bis zum 1. Juli 2022 beibehalten werden soll. Soll die Gütertrennung auch fortan gelten, muss dies das Ehepaar durch einen öffentlich zu beurkundenden Ehevertrag vereinbaren.

Im zweiten Teil der Veranstaltung erläuterte Roman Fragen rund um das Erbrecht und welche Möglichkeiten (Ehe-)Partnern offenstehen, ihr Erbe zu regeln: Zum Beispiel mit einem Erbvertrag, einem Testament, einem Erbverzichtsvertrag oder mit der Gründung einer Stiftung.

Der gut besuchte Informationsanlass war informativ und kurzweilig. In der abschliessenden Fragerunde beantworteten die drei Juristen die Fragen der Anwesenden rund um die 2. und die 3. Säule, ausländische Erbschaftsverträge oder die erleichterte Einbürgerung und machten gleichzeitig auf die die Liste der Network-Anwälte und -Notare im Intranet aufmerksam.

Text: Michel Bossart
Bild: Kampus Production, Pexels

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